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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus seit 1.1.2023

Ab 1.1.2023 wird die Förderung für Elektroautos degressiv ausgestaltet und es gibt sie nur noch für rein elektrische Fahrzeuge. Maßgeblich für den Förderantrag ist das Datum der Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa.de/elektromobilitaet). Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist.

Beim Umweltbonus beträgt der Bundesanteil an der Förderung ab 1.1.2023 4.500 € bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 € und 3.000 € bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 € bis 65.000 €. Die Mindesthaltedauer beim Kauf und beim Leasing verdoppelt sich auf 12 Monate.

Ab 1.9.2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt und ab 1.1.2024 sinkt der Bundesanteil auf 3.000 € und der Förderdeckel auf 45.000 € Netto-Listenpreis des Basismodells. Der Anteil der Hersteller beträgt, wie bisher, 50 % der Gesamt-Bundesförderung.

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