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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Pauschalpreis­vereinbarung ist nicht gleich Festpreisvereinbarung

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer Festvergütung gleichzusetzen. So kann eine Festvergütung auch so verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist.

Rechnet der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung einer geringeren Pauschalvergütung, muss der Auftragnehmer die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und beweisen. Das gilt sowohl für VOB/B-Verträge als auch für Werkverträge. Es sollte daher bei Vertragsabschluss auf die genaue Formulierung geachtet werden.

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